Nachlassverzeichnis: Ein neuer Aufsatz

Notar Dr. Heinze hat einen neuen Aufsatz zum Thema „Notarielles Nachlassverzeichnis“ veröffentlicht. Es geht dabei um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2020. Diese Entscheidung wurde veröffentlicht unter dem Aktenzeichen IV ZR 193/19 und kann auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes kostenlos im Volltext heruntergeladen werden. Der Aufsatz von Dr. Heinze ist abgedruckt in Heft 6 der Zeitschrift „MittBayNot“ (Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins), S. 531.

Worum ging es in der Entscheidung? Gegenstand war ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Aus derartiger Nachlassverzeichnis können von Pflichtteilsberechtigten, die enterbt worden sind, von dem oder den Erben verlangt werden. Ein derartiges Verlangen kommt zunehmend häufiger vor. Es existieren immer mehr gerichtliche Entscheidungen und sehr viele kontroverse Stellungnahmen in der Literatur. Viele Punkte sind durch den Bundesgerichtshof noch nicht verbindlich entschieden worden; umso wichtiger sind die wenigen Entscheidungen, welche tatsächlich ergehen.

Im Kern geht es um die Frage, welche Tätigkeiten und Ermittlungen ein Notar vornehmen muss. Einigkeit besteht, dass der Notar nicht wie ein Detektiv ohne Anhaltspunkte in alle Richtungen forschen muss, um mögliches Vermögen aufzuspüren. Andererseits darf der Notar sich aber auch nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen. Der Bundesgerichtshof hielt in dem hier vorliegenden konkreten Fall weiterer Ermittlungen für erforderlich, weil sich aus den Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für eine Bankverbindung in Österreich finden ließen. Vieles kommt auf den Einzelfall an. Was kann man hierzu aus Sicht des Beraters empfehlen? Erstaunlicherweise richtet sich die Empfehlung auch an den Erblasser. Dieser möge seinem/seinen Erben eine übersichtliche Struktur über die Vermögenswerte hinterlassen. Derartiges erleichtert die Auskunft des Erben und macht sie auch kostengünstig. Die meisten Versuche des Erblassers, sein Vermögen zu verschleiern, sind vergeblich.

Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verursacht Kosten. Solche Kosten können aber zumindest erheblich reduziert werden, wenn man die Kontoauszüge zu Lebzeiten sorgfältig und organisiert aufbewahrt. Dies hat den Vorteil, dass sie dann nicht, soweit vorhanden, nachträglich vom Notar angefordert werden müssen. Eine derartige nachträgliche Erstellung von Kontoauszügen wird von den Kreditinstituten häufig mit hohen Gebühren belegt.

Auch sonst ist es empfehlenswert, Nachlassverzeichnisse effektiv und systematisch zu organisieren. Eine offene Kommunikation mit dem Pflichtteilsberechtigten fällt manchmal schwer, ist aber sicherlich empfehlenswert, um eine übertriebene Eskalation zu verhindern.

Für Fragen zum notariellen Nachlassverzeichnis stehen wir gern zur Verfügung.

Ihre Notare Dr. Stefan Heinze und Notariatsverwalter Waldemar Hindemit in Köln.