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Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters (bei nicht volleingezahlter Stammeinlage) auch dann wirksam ist, wenn nicht zugleich ein Beschluss über die Verwertung des Anteils gefasst wird (BGH, Urteil vom 4. August 2020, II ZR 171/19). 

Entscheidungen zum zwangsweisen Ausschluss von Gesellschaftern haben große praktische Relevanz. Im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass ein GmbH-Gesellschafter, anders als bei einer Personengesellschaft, nicht einfach „austreten“ kann oder einfach ausgeschlossen werden kann. Ein derartiger „Austritt“ (zB nach Kündigung) muss vielmehr vollzogen werden. Als Vollzugsinstrumente kommen entweder die so genannte „Einziehung“ in Betracht (hiermit wird ein Geschäftsanteil quasi vernichtet) oder die Übertragung des Geschäftsanteils auf Mitgesellschafter, die Gesellschaft oder Dritte. 

GmbH-Geschäftsanteile müssen bei Gründung oder Entstehung durch Kapitalerhöhung grds. nicht voll eingezahlt werden. Ist die Einlageverpflichtung aber noch offen, so ist aus Gründen des Kapitalschutzes die so genannte Einziehung nicht zulässig, ebenso wenig der Erwerb durch die Gesellschaft selbst. Dieses Bedürfnis nach Kapitalschutz hat vorliegend Schwierigkeiten bereitet. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass ein Ausschließungsbeschluss nicht notwendig gleichzeitig den Beschluss über die Verwertung des Anteils enthalten muss, um wirksam zu sein. Dies erleichtert der Gesellschaft die Handhabung, wenn zB ein wichtiger Grund zum Ausschluss vorliegt, die Fragen nach einer sachgerechten und zweckmäßigen Verwertung noch nicht geklärt sind. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung erhebliche Resonanz finden wird.

Bei Fragen zu dieser BGH-Entscheidung oder anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts stehen wir, Dr. Benedikt Schmitz und Dr. Stefan Heinze, Ihnen gern zur Verfügung.

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