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Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen kann, wenn es wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020, IV ZR 193/19, www.bundesgerichtshof.de, abgerufen am 8. Juni 2020). 

Notarielle Nachlassverzeichnisse werden in der Praxis zunehmend häufiger von Pflichtteilsberechtigten verlangt. Ein solches Verlangen ist grds. nicht an bestimmte Qualifikationen geknüpft. Ist ein solches Verzeichnis errichtet und hält der Pflichtteilsberechtigte es für fehlerhaft, so sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Erbe die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern habe. In bestimmten Fällen kann hingegen der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung eines Verzeichnisses verlangen. Einen solchen Fall hielt der BGH hier für gegeben.

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Ihre Notare in Köln Dr. Benedikt Schmitz und Dr. Stefan Heinze

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