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Mit Urteil vom 20. März 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Verkäufer eines bebauten Grundstücks den Käufer grundsätzlich nicht über das Fehlen einer Gebäudeversicherung oder über eine nach Abschluss des Kaufvertrages eingetretene Beendigung dieses Vertrages informieren müsse. Wenn der Verkäufer jedoch erklärt, dass eine solche Versicherung bestehe, ist er verpflichtet, den Erwerber über dessen Beendigung nach Vertragsschluss zu informieren.

Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung von Gebäudeversicherungen und die potenziell erheblichen Schäden im Versicherungsfall sollte jeder Immobilienkäufer im Vorfeld der Verhandlungen den Verkäufer nach dem Bestand einer solchen Versicherung ausdrücklich fragen.

Die Entscheidung ist auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs abrufbar.

BGH, Urteil vom 20. März 2020, Aktenzeichen: V ZR 61/19.

Für Fragen zu dieser Entscheidung oder eine Erörterung der dort besprochenen Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Ihre Notare in Köln, Dr. Benedikt Schmitz und Dr. Stefan Heinze

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