Ehevertrag

Ehe und Familie

Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Eheverträge können vor der Eheschließung, nach Eheschließung bei „gesunder“ Ehe sowie auch in Angesicht einer Scheidung der Ehepartner abgeschlossen werden (im letzteren Fall spricht man meistens von Scheidungsvereinbarung, welche der Sache nach aber auch in der Regel ein Ehevertrag ist).

Ein Ehevertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei Eheleuten. In einem Ehevertrag werden individuelle Regelungen festgelegt für die Zeit der Ehe und für den Fall einer Scheidung, welche von den Regelungen des Gesetzgebers abweichen. Damit der Ehevertrag wirksam wird, muss dieser von einem Notar beurkundet werden.

Eine Scheidungsvereinbarung wird aufgesetzt, wenn sich die Eheleute für eine Scheidung entschlossen haben. Die Scheidungsvereinbarung wird in der Regel vor der eigentlichen Scheidung aufgesetzt.

Wann ist ein Ehevertrag für Sie sinnvoll?

Um beurteilen zu können, ob und mit welchem Inhalt ein Ehevertrag für die Ehepartner in einer der vorgenannten Situationen empfehlenswert ist, ist es erforderlich, sich die gesetzlichen Regelungen vor Augen zu führen. Ein passender Ehevertrag spart Kosten, Auseinandersetzungen und Zeit. Das Ziel eines Ehevertrags ist es im Falle einer Scheidung Streitigkeiten zu vermeiden.

In manchen Fällen kann ein Ehevertrag die wirtschaftliche Existenz sichern, zum Beispiel bei Selbstständigen und Unternehmern. Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu von einem Notar beraten zu lassen.
An dieser Stelle soll ihnen lediglich ein kurzer Überblick gegeben werden über die drei zentralen Regelungen eines Ehevertrags. Bei Scheidungsvereinbarungen kommen naturgemäß konkrete Vereinbarungen zur Auseinandersetzung von Vermögensgegenständen, zum Beispiel Immobilien, hinzu.

Folgende zentrale Regelungen werden in einem Ehevertrag im Falle einer Scheidung behandelt:
• der Güterstand / das Vermögen
• der Versorgungsausgleich
• der Unterhalt

Vereinbarungen zum Güterstand – Grundzüge der „Zugewinngemeinschaft“

Ohne Ehevertrag gilt seit 1953 für Ehegatten der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“. Dieses Schlagwort ist missverständlich und führt folglich zu Fehlschlüssen. Entscheidend ist, was das Gesetz im Einzelnen regelt. Die wichtigsten Aussagen sind:

* Anders als eine „Gemeinschaft“ vermuten lässt, gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies wäre der Fall bei der sogenannten Gütergemeinschaft, welche aber mit dem Ehevertrag vereinbart werden muss und heute nur noch sehr selten gewünscht wird. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt es beim getrennten Vermögen der Ehepartner. Selbstverständlich ist es möglich, dass Ehepartner gemeinsam Vermögen erwerben, zum Beispiel in Bruchteilen oder als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies hat dann aber nichts mit dem Güterstand zu tun; so etwas ist auch mit beliebigen anderen Personen möglich. Wem was gehört, richtet sich nach den Umständen des Falls – häufig kommt es, wenn Vereinbarungen fehlen, darauf an, wer die Anschaffung bezahlt hat.

* Während der Ehe bestehen allerdings sogenannte „Verfügungsbeschränkungen“

* Schließlich kommt es bei Beendigung der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Ausgleich – nicht gegenständlich, sondern in Geld

Im Einzelnen:

Verfügungsbeschränkung im Ehevertrag

Mit der Selbstständigkeit der Vermögen verbunden ist der Grundsatz, dass jeder Ehepartner sein Vermögen selbst verwaltet; so auch § 1364 BGB. Die darauffolgende Norm, § 1365 BGB, schränkt dies in einem Sonderfall ein: Verpflichtet sich ein Ehepartner, über sein eigenes „Vermögen im Ganzen“ zu verfügen, so bedarf dies der Einwilligung des anderen Ehegatten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten hierdurch insbesondere zukünftige Ansprüche auf Zugewinnausgleich geschützt werden. Eine Verpflichtung, über das „Vermögen im Ganzen“ zu verfügen, kommt in dieser Reinform heute praktisch nicht vor. Interessant und von großer praktischer Relevanz ist aber der Umstand, dass bei besonders wertvollen Einzelgegenständen die Gerichte die Vorschrift auch für anwendbar halten. Als Faustformel kann man davon ausgehen, dass bei einer Verfügung über einen Gegenstand, der mehr als 85 % des Gesamtvermögens ausmacht, dass Einwilligungserfordernis eingreift. Dies ist bei vielen Menschen der Fall, wenn sie Ihr Hausgrundstück als wesentlichen Vermögenswert veräußern.
Zum Glück hält die Rechtsprechung bei der Veräußerung eines einzigen Gegenstandes eine Verfügungsbeschränkung nur dann für verwirklicht, wenn der andere Teil Kenntnis von dem Umstand hat, dass der Vermögensgegenstand im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Verkäufers ausmacht. Hiervon kann man in der Regel nicht ausgehen, denn bei Grundstückskaufverträgen wird der Verkäufer gegenüber einem Käufer kaum seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Bei Banken, welche Kredite gewähren, wird hingegen vermutet, dass die Banken infolge Ihrer Verpflichtung hierzu die Vermögensverhältnisse kennen.
Kurz gesagt: Die Vorschrift ist sicherlich für Juristen sehr interessant – in der Praxis kann sie aber erhebliche Schwierigkeiten verursachen, zumal Ihr Anwendungsbereich derart unscharf ist. Bei der Vereinbarung eines notariellen Ehevertrags wird die Anwendbarkeit der Vorschrift daher in der Regel ausgeschlossen.

Weniger praxisrelevant ist § 1369 BGB, welcher eine ähnliche Verfügungssperre wie § 1365 BGB anordnet, soweit es um Gegenstände des ehelichen Haushalts geht. Auch diese Regelung wird in der Regel ausgeschlossen, wenn ein notarieller Vertrag abgeschlossen wird.
Um den Anforderungen des § 1365 BGB zu entsprechen, kann es im Einzelfall erforderlich sein, vorsorglich die Zustimmung des anderen Ehegatten einzuholen, selbst wenn er nicht Eigentümer der Immobilie ist.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Ehevertrag für Sie sinnvoll ist, wenden Sie sich an einen Notar. Ihr Notar kann Sie dahingegen umfassend und rechtssicher beraten.

Der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung

Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass Anwartschaften und Anrechte auf Altersversorgung gleichmäßig geteilt werden – allerdings nur solche, die während der Ehezeit erworben worden sind. Der Versorgungsausgleich ist häufig sinnvoll, da in vielen Ehen nur ein Ehepartner Vollzeit arbeitet, während sich der andere Ehepartner um die gemeinsamen Kinder kümmert. Häufig arbeitet dieser Ehepartner gar nicht oder nur in Teilzeit. Im Gesetz wird aber nicht unterschieden, ob der Ausgleichsberechtigte auf die Rentenzahlung nach der Scheidung tatsächlich angewiesen ist.

Dies lässt sich durch einen Ehevertrag in notarieller Form regeln, wobei ein solcher Vertrag einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muss. Grundsätzlich zulässig ist auch ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, was dann im Ehevertrag festgehalten werden kann. Dies wird häufig in Angesicht einer bevorstehenden Scheidung vereinbart. Denn anderenfalls wäre es erforderlich, dass das Gericht von Amts wegen, also auch ohne Wunsch einer Partei, die Anwartschaften aus der Ehezeit aufteilt. Das geschieht unter Einbeziehung der Versorgungsträger und kann zeitaufwendig sein. In solchen Fällen beschleunigt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs das Scheidungsverfahren.
Zu Beginn der Ehe steht aber häufig noch nicht fest, wer welche Anwartschaften erzielt. Insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden oder geplant sind, bedarf es differenzierter Regelungen für den Fall einer Scheidung. Ihr Notar berät Sie gerne, um passende und gerechte Regelungen für beide Eheleute zu finden. Gemeinsam wird geschaut, ob ein Ehevertrag für Ihren Fall sinnvoll ist oder nicht.

Der nacheheliche Unterhalt bei Scheidung

Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ist der sogenannte nacheheliche Unterhalt beanspruchbar. Nach der Scheidung kommt es daher oft zu Streitigkeiten, die den Unterhalt betreffen. Mit einem Ehevertrag können solche Streitigkeiten nach der Scheidung vermieden werden. Grundsätzlich hat jeder Ehepartner, auch nach der Scheidung, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Ehepartner nach der Scheidung „bedürftig“ ist (kein hinreichendes eigenes Einkommen hat) und der andere Ehepartner „leistungsfähig“ ist, also zum Unterhalt des anderen auch unter Wahrung seines eigenen Unterhalts beitragen kann. Dies ist meist der Fall, wenn einer der Eheleute sich in der Zeit der Ehe um die Kinder gekümmert und daher weniger gearbeitet hat. Mit einem Ehevertrag können die Eheleute die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt abändern. Hier kommt es auf den Ehetyp an, welche Regelungen für beide Eheleute nach Scheidung richtig und angemessen sind. Insbesondere dann, wenn keine gemeinsamen Kinder geplant sind und eine „Doppelverdiener“-Konstellation besteht, ist der Wunsch nach größtmöglicher Trennung vorhanden und häufig legitim. Dies kann dann im Ehevertrag geregelt werden.
Anders ist dies allerdings häufig bei jungen Eheleuten mit Kinderwunsch. Trotz der zunehmend geförderten Vereinbarkeit von Beruf und Familie kommt es häufig bei dem Ehepartner, der sich um die Kinder kümmert, zu einem „Karriereknick“. In solchen Fällen lässt die Rechtsprechung den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts im Ehevertrag häufig nicht zu. Ihr Notar berät Sie auch zum Thema Unterhalt kompetent, um eine faire und ausgewogene Lösung zu finden.

Lässt sich der Ehevertrag nachträglich ändern?

Auch der beurkundete Ehevertrag kann nachträglich geändert werden und somit an die entsprechenden, neuen Lebensverhältnisse der Ehepartner angepasst werden. Wenn Sie wünschen, kann Ihr Notar einen alten Ehevertrag überprüfen und diesen abändern. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die Ehepartner doch Kinder bekommen haben und dies bei der Erstellung des alten Ehevertrags nicht berücksichtigt wurden.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Kosten für einen Ehevertrag hängen davon ab, ob Sie einen Notar und einen Rechtsanwalt zurate ziehen. Sie können in den meisten Fällen auf die zusätzlichen Anwaltskosten verzichten und direkt einen Notar kontaktieren. Ihr Notar berät Sie zu Risiken und Vorteilen für jeden Partner und erarbeitet einen passenden Ehevertrag. Damit der vereinbarte Ehevertrag wirksam wird, muss er am Ende von einem Notar beurkundet werden. Die für die Ehepartner anfallenden Kosten werden auf Grundlage des Geschäftswerts des Ehevertrags berechnet. Sprechen Sie uns bei Fragen zum Thema Ehevertrag und Scheidung gerne an.

Partnerschaftsvertrag (Regelung bei unverheirateten Partnern)

Auch wenn eine Ehe für Sie noch nicht absehbar ist oder Sie dies für sich generell ausschließen, ist es empfehlenswert, den rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen Ihres Zusammenlebens in einem Partnerschaftsvertrag eine Grundlage zu verschaffen – wohl sogar noch mehr als in einer Ehe: Das Gesetz enthält keine speziellen Regeln für die Aufteilung des Vermögens, wenn eine solche Partnerschaft endet. Ein gesetzliches Erbrecht besteht bei unverheirateten Partnern ebenfalls nicht. Auch wenn Sie schon erhebliches gemeinsames Vermögen gebildet haben (z.B. durch gemeinschaftlichen Immobilienerwerb): Ohne eine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament) geht die „andere Hälfte des Hauses“ an die gesetzlichen Erben des anderen Partners – häufig ist das völlig unerwünscht!

Adoption, Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen

Auch wenn es um Ihre Kinder geht, sind wir für Sie da. Wir beurkunden für Sie Adoptionen, Sorgeerklärungen und Vaterschaftsanerkennungen.

Künstliche Befruchtung (Insemination)

Die moderne Medizine ermöglicht vielen Menschen die Verwirklichung des Kinderwunsches. Die medizinischen und psychologischen Auswirkungen müssen dabei zuvor gründlich mit der Klinik besprochen werden, die die künstliche Befruchtung durchführt. Jedoch stellen sich auch rechtliche Fragen, je nachdem ob die Eltern verheiratet oder unverheiratet sind und ob es sich um eine homologe oder eine heterologe Insemination handelt. Sprechen Sie uns (am besten nach Abstimmung mit Ihrer Klinik) an.

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