Schenkungen

Schenkungen / Vorweggenommene Erbfolge

Es ist nicht erforderlich, mit der Vermögensnachfolge bis zum Ableben zu warten. Sie können bereits zu Lebzeiten Rechtssicherheit dadurch schaffen, dass Sie Vermögensgegenstände auf zukünftige Erben übertragen (so genannte vorweggenommene Erbfolge). Dies hat häufig Vorteile, z.B. durch Ausnutzung der alle 10 Jahre neu entstehenden Schenkungsteuerfreibeträge. Die hierfür nötigen Schenkungsverträge erstellen wir für Sie. Dabei muss nicht bloß die Schenkung von Immobilien notariell beurkundet werden, sondern auch bei anderen Vermögenswerten (z.B. Guthaben auf Bankkonten, Wertpapierdepots, Bargeld). Hier besteht häufig erheblicher Regelungsbedarf, z.B. dann, wenn vorbehaltene Rechte (etwa Nießbrauch oder Wohnungsrecht) gewünscht sind. Auch kann es gewünscht sein, dass die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden soll, etwa wenn der Beschenkte unglücklicherweise verstirbt, einen Insolvenzantrag stellt oder sich scheiden lässt. Das Notariat erörtert weiterhin mit Ihnen Fragen im Hinblick eine etwaige Sozialthilfebedürftigkeit des Schenkers (bspw. durch eine Pflegebedürftigkeit ausgelöst) sowie Fragen betreffend eine etwaige Erb- und/oder Schenkungsteuer.

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