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KG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 22 W 85/18

Ausgewählte Fundstellen:

DStR 2019, 294 = ZIP 2019, 176 = DNotI-Report 2019, 40 (Zusammenfassung) = DNotZ 2019, 384

Besprechungen:

notar 2019, 133 (Blasche); GWR 2019, 88 (Nentwig); EWiR 2019, 141 (Priester); BB 2019, 530 (Kupsch)

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG sollte durch Formwechsel in eine GmbH umgewandelt werden. Der Formwechselbeschluss erfolgte einstimmig, wobei Alleingesellschafter der durch Formwechsel entstehenden GmbH der bisherige Kommanditist werden sollte. Das Amtsgericht wies die Eintragung des Formwechsels zurück: Es sei erforderlich, dass neben dem Kommanditisten auch die bisherige Komplementär-GmbH an der Zielgesellschaft beteiligt ewrden (Kontinuitätsgebot, § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Daraufhin legte die Gesellschaft Beschwerde ein; die Beteiligten haben ergänzend geregelt, dass die GmbH den formwechselnden Rechtsträger aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des Formwechsels verlässt.

Entscheidung

Das Kammergericht hielt das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels für zulässig. Der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft (abgeleitet aus §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG) solle nur ein unfreiwilliges Ausscheiden von Gesellschaftern verhindern. Stimmten aber alle Gesellschafter dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters zu, so könne auf dessen Beteiligung an dem Rechtsträger neuer Rechtsform verzichtet werden. Ergänzend begründet das KG seine Ansicht damit, dass die Komplementär-GmbH bei Personengesellschaften meistens nicht am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt sei; dagegen sei die Mitgliedschaft in einer Kapitalgesellschaft zwingend mit einer solchen vermögensmäßigen Beteiligung verbunden. Hieraus folge, dass der Wechsel der Rechtsform einer Kontinuität der Mitgliedschaft durchaus Grenzen setzen könne. Ferner zitiert das KG die im UmwG ohnehin existierenden Ausnahmen von dem Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft (§§ 218 Abs. 2, 221, 236) und führt an, dass auch ein nicht verhältniswahrender Formwechsel möglich sein; konsequenterweise müsse dann auch ein Formwechsel zu Null erlaubt werden. Das Festhalten an dem Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft führe zu umständlichen Ausweichlösungen, die nicht praxisgerecht seien.

Praxishinweis

Der Formwechsel einer GmbH & Co. KG in die GmbH ist in der Praxis wohl eine der am häufigsten anzutreffenden Varianten des Formwechsels überhaupt. Es bestehen im Ergebnis unterschiedliche Wege, um zum Ziel zu kommen. Als Alternative außerhalb des Umwandlungsgesetzes wird häufig das so genannte „erweiterte Anwachsungsmodel“ gewählt (Kapitalerhöhung bei Komplementär-GmbH; Einbringung des KG-Anteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten unter Wahrung der Vorgaben des § 20 Abs. 1 UmwStG (Sacheinlage), hierdurch Erlöschen der KG durch Anwachsung, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Das erweiterte Anwachsungsmodell hat den Vorteil, dass die Komplementär-GmbH nicht „nutzlos“ wird; dagegen hat es den Nachteil, dass z. B. Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG).

Wählt man den Formwechsel, so muss man verstehen,dass die Komplementär-GmbH nicht identisch mit der durch Formwechsel entstehenden GmbH ist. Die Komplementär-GmbH muss dann ggf. später liquidiert oder, je nach Lage des Falls, verschmolzen werden, sofern sie nicht anderen Zwecken dienen kann.

Ein weiteres Problem in der Praxis bestand darin, dass die Komplementär-GmbH am Vermögen der Ziel-GmbH nicht beteiligt sein sollte (so wie sie auch nicht am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt war). In Folge des Identitätsgrundsatzes hat man sich mit den als umständlich empfundenen Treuhandlösungen beholfen. Das Kammergericht hält nunmehr ein unmittelbares Ausscheiden aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Formwechsels für zulässig. Es folgt hiermit dem BGH, der dies im Jahr 2005 für den Formwechsel einer AG in die GmbH & Co. KG bejaht hatte (BGH NZG 2005, 722).

Auch wenn nach dieser Entscheidung noch empfohlen wird, gleichwohl die Abstimmung mit dem Registergericht vorsorglich zu suchen (Blasche, notar 2019, 133, 134), ist der Trend wohl eindeutig. Noch nicht entschieden ist die Frage, ob bei einem Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG der Beitritt der (dann erforderlichen) Komplementär-GmbH ebenfalls aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Formwechsels erfolgen kann. Nach der Tendenz der Entscheidungen des BGH und des KG wird man auch dies wohl bejahen können.

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